Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferbedingungen der druckhaus köthen GmbH

I. Geltungsbereich/Vertragsschluss

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

II. Preise

  1. Unsere im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch drei Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto und sonstige Versandkosten nicht ein.
  2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die der Auftraggeber trotz nur geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt.
  3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen.

III. Zahlung

  1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind von ihm sofort zu zahlen. Für nicht rechtzeitiges Vorlegen, Protest, Benachrichtigen und Zurückleiten des Wechsels bei Nichteinlösung haften wir nicht, sofern uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
  2. Nach Auftragserteilung können wir eine angemessene Vorauszahlung i.H.v. mindestens 10 % des Auftragswertes verlangen.
  3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
  4. Ist die Erfüllung unseres Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so können wir vollständige Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn sich der Auftraggeber mit der Bezahlung anderer Lieferungen von uns in Verzug befindet.
  5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen „Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatzüberleitungsgesetz von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

IV. Lieferung

  1. Bei Versand der Ware geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
  2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  3. Geraten wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
  4. Betriebsstörungen - sowohl bei uns, als auch bei einem Zulieferer - insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der Betriebsstörung möglich. Unsere Haftung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  5. Im kaufmännischem Verkehr steht uns an dem vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB zu; bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
  2. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen gegen den Auftraggeber unser Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Spätestens bei Verzug ist der Auftraggeber verpflichtet, uns den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
  3. Bei Be- oder Verarbeitung durch uns sind wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behalten in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen; auch bei Ausgangsstoffen, die schon in unserem Eigentum standen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, sind wir auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VI. Beanstandungen, Gewährleistungen

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung (z.B. Bindegenehmigung) oder sonstigen Freigabeerklärungen auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst nach der Erklärung entstanden sind oder erkannt werden konnten.
  2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die bei der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet; und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder uns fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die mangelfreie Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  5. Bei farbigen Reproduktionen können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
  6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
    Zulieferungen (auch Datenträger und übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht durch uns. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Wir sind berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
  7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

VII. Haftung

  1. Wir haften nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.
  2. Die gleichen Grundsätze gelten für die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
  3. Wenn wir Schadensersatzansprüche nicht anerkennen, muss der Auftraggeber binnen drei Monaten ein Beweissicherungsverfahren einleiten oder Klage erheben; sonst können die Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

VIII. Handelsbrauch, Eigentum an Zwischenerzeugnissen

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde. Die von uns zur Herstellung der Vertragserzeugnisse erstellten körperlichen und nicht körperlichen Betriebsmittel (z.B. Daten, Filme, Klischees, Lithos und Druckplatten) bleiben - auch wenn sie gesondert berechnet werden - unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.

IX. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

X. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

XI. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber stellt uns von Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köthen, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist.
  2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.